Handwerker Software
für E-Rechnungen

Ab dem 01.01.2025 wird die E-Rechnung für alle B2B-Rechnungen zur Pflicht.
Mit LC-TOP sind Sie optimal gerüstet!

Einführung der E-Rechnungspflicht: Ab dem 01.01.2025 müssen alle B2B-Unternehmen gemäß dem Wachstumschancengesetz E-Rechnungen verwenden. Bei LC-TOP haben wir das Thema E-Rechnung natürlich auch auf der Agenda. Daher arbeiten wir mit Hochdruck daran, die Anforderungen für den Versand und Erhalt von E-Rechnungen vollumfänglich zu ermöglichen.

Wichtig für Sie: Mit der LC-TOP Handwerker Software können Sie bereits E-Rechnungen in den Formaten XRechnung und ZUGFeRD erstellen.

Erstellen Sie ab 2025 rechtssichere E-Rechnungen
ganz einfach und schnell mit LC-TOP.

E-Rechnungspflicht erfüllen

E-Rechnungen mit
LC-TOP erstellen

Mit LC-TOP können Sie E-Rechnungen nach der Norm EN 16931 erstellen und effizient versenden. Dadurch wird Ihr gesamter Rechnungsprozess erleichtert und optimiert.

Digital & rechtssicher

Vorteile von E-Rechnungen

Durch den Wechsel zur elektronischen Abwicklung von Rechnungen können Handwerker nicht nur ihre Prozesse optimieren, sondern auch Kosten sparen und die Effizienz steigern. Von der elektronischen Rechnung profitieren somit nicht nur die Behörden, sondern auch Handwerksbetriebe.

Automatisiertes Einlesen

E-Rechnungen empfangen und verarbeiten

Mit LC-TOP können Sie Eingangsrechnungen im Format ZUGFeRD automatisiert verarbeiten und archivieren.

Fragen und Antworten zur E-Rechnung

Bisher gilt die E-Rechnungspflicht nur für Unternehmer, die öffentliche Aufträge von Bundesbehörden erhalten. Einige Bundesländer haben bereits eigene Regelungen zur Ausstellung von E-Rechnungen an die öffentliche Verwaltung. Ab dem 1. Januar 2025 sieht das Wachstumschancengesetz zudem eine E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich vor.

Aktuell dürfen Sie bereits E-Rechnungen mit Einverständnis des Empfängers bzw. des Kunden erstellen.

Laut EU-Richtlinie wird eine Rechnung als PDF nicht als E-Rechnung anerkannt. Obwohl sie digital erstellt und versendet wird, ermöglicht sie keine automatische und elektronische Verarbeitung. Um Rechnungsinformationen beispielsweise in eine Rechnungssoftware zu übertragen, ist eine manuelle Eingabe erforderlich.

Das Gleiche gilt für Rechnungen in Formaten wie „.tif“, „.docx“ oder „.jpeg“. Für eine automatische und elektronische Verarbeitung muss die Rechnung in einem speziell dafür vorgesehenen Format wie ZUGFeRD oder XRechnung vorliegen.

Wenn Sie Ihre E-Rechnungen mit der Handwerker Software LC-TOP erstellen, stellt das Programm sicher, dass sämtliche Pflichtangaben auf Ihren Rechnungen vorhanden sind. Hierzu zählen die Angaben aus dem UStG und die Anforderungen an elektronische Rechnungen nach der EU-Norm EN 16931.

Für die Archivierung elektronischer Rechnungen gelten die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD). Das bedeutet, eine E-Rechnung muss digital archiviert werden; ein Ausdruck allein ist nicht ausreichend. Elektronische Rechnungen unterliegen denselben Aufbewahrungsfristen wie Papierrechnungen, nämlich 10 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Für Aufträge mit öffentlichen Behörden müssen Sie bereits seit 2020 E-Rechnungen stellen. Nun wird dies durch das Wachstumschancengesetz ab dem 01.01.2025 für alle Geschäfte zwischen Unternehmen erweitert.

Die Einführung passiert stufenweise mit folgenden Übergangsregelungen:

  • 2025 bis Ende 2026:
    Sie dürfen weiterhin Papierrechnungen erstellen. Elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format nach EU-Norm entsprechen, sind zulässig, benötigen jedoch die Zustimmung des Empfängers.
  • Bis Ende 2027:
    Wenn Sie im Vorjahr weniger als 800.000 Euro Umsatz gemacht haben, dann gelten dieselben Regelungen wie 2026.
    Wurde diese Umsatzgrenze überschritten, müssen Sie E-Rechnungen nach der EU-Norm EN 16931 erstellen.
  • Ab 2028:
    Die neuen Anforderungen an E-Rechnungen müssen ab dem 01.01.2028 vollständig eingehalten werden und sind für alle B2B-Rechnungen verpflichtend.


Zwei Ausnahmen gibt es hier: Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrausweise sind ausgenommen. In diesem Fall wird die Papierrechnung zur Ausnahme. An den Rechnungsausstellungsfristen ändert sich vorerst nichts.

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