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E-Rechnungspflicht: Was Handwerksbetriebe 2027 wissen müssen

E-Rechnungspflicht 2025 im Handwerk

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste im Überblick

  • Seit 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Ein einfaches PDF gilt seitdem nicht mehr als E-Rechnung.
  • Bis 31. Dezember 2026 können Rechnungsaussteller grundsätzlich noch die Übergangsregelung nutzen und weiterhin sonstige Rechnungen ausstellen.
  • Ab 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro bei betroffenen inländischen B2B-Umsätzen grundsätzlich E-Rechnungen ausstellen.
  • Bis Ende 2027 gilt die Übergangsregelung für Rechnungsaussteller mit einem Vorjahresumsatz von höchstens 800.000 Euro weiter.
  • Ab 1. Januar 2028 laufen die allgemeinen Übergangsfristen aus. Gesetzliche Ausnahmen bleiben davon unberührt.

Die E-Rechnungspflicht wird in Deutschland schrittweise eingeführt. Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Für die Ausstellung gelten bis Ende 2027 Übergangsregelungen.

Gerade für Handwerksbetriebe ist deshalb wichtig zu wissen, welche Anforderungen bereits gelten, was sich 2027 ändert und welche Regelungen ab 2028 greifen.

E-Rechnung: Was ist das?

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die komplett elektronisch abgewickelt wird – vom Erstellen und Versenden bis hin zur Bezahlung und Archivierung. Im Kern enthält eine E-Rechnung alle wichtigen Informationen, die auch eine herkömmliche Rechnung umfasst, wie zum Beispiel Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Leistungsbeschreibung und Beträge (E-Rechnung in Deutschland).
Der besondere Vorteil: Diese Informationen sind in einem standardisierten Format vorhanden, das von Computersystemen leicht automatisiert verarbeitet werden kann. Dieser strukturierte Datensatz ermöglicht einen durchgängigen und medienbruchfreien Rechnungsaustausch, unabhängig vom verwendeten Softwareanbieter und ohne die Notwendigkeit manueller Dateneingaben.

Die Unterschiede zwischen
Papier-, PDF- und E-Rechnung

Der Begriff E-Rechnung führt oft zu Missverständnissen, da bildhafte Darstellungen wie PDF-Dateien und strukturierte Formate häufig verwechselt werden. Deshalb ist es wichtig, die drei unterschiedlichen Rechnungsarten genauer zu betrachten.

Eine klassische Papierrechnung fasst alle Rechnungsinformationen in einer bildlichen Form zusammen. Dies erlaubt keine elektronische oder automatisierte Verarbeitung. Auch wenn die Rechnung durch Scannen oder Fotografieren digitalisiert wird, bleibt die Struktur für Maschinen unlesbar. Die Daten müssen manuell oder über zusätzliche Systeme in die Buchhaltungssoftware eingegeben werden.

PDF-Rechnungen sind ähnlich, da sie ebenfalls lediglich bildhafte Darstellungen der Rechnungsdaten bieten. Eine elektronische und automatisierte Weiterverarbeitung ist nicht möglich, ohne die Inhalte manuell einzugeben oder Texterkennungsprogramme zu verwenden, um die Daten für die Rechnungssoftware aufzubereiten.

E-Rechnungen hingegen, wie sie von der EU-Norm gefordert werden, sind strukturiert, maschinenlesbar und können ohne Medienbruch weiterverarbeitet werden. Das Datenformat ist semantisch und basiert auf XML, das speziell für die maschinelle Verarbeitung entwickelt wurde und für die menschliche Sichtprüfung ungeeignet ist. Eine Lesbarkeit kann nur durch entsprechende Anzeigesoftware hergestellt werden.

Wer ist von der E-Rechnungspflicht betroffen?

Die neuen umsatzsteuerlichen Regelungen gelten grundsätzlich für Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen. Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Für die verpflichtende Ausstellung von E-Rechnungen gelten jedoch Übergangsbestimmungen.

Nicht jeder Umsatz unterliegt dieser Verpflichtung. Ausnahmen gelten unter anderem für bestimmte Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro Bruttobetrag, bestimmte Fahrausweise und Leistungen von Kleinunternehmen. Auch Rechnungen an private Endverbraucher (B2C) unterliegen nicht der allgemeinen E-Rechnungspflicht, die für den inländischen B2B-Sektor gilt.

Öffentliche Auftraggeber: Die Pflicht zur E-Rechnung

Für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber gelten zusätzlich eigene B2G-Regelungen von Bund und Ländern. Je nach Auftraggeber können sich Vorgaben zu Rechnungsformat, Übermittlungsweg und erforderlichen Angaben unterscheiden.

Handwerksbetriebe sollten deshalb die Anforderungen des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers prüfen.

B2B-Bereich: Pflicht zur E-Rechnung ab 2025

Seit dem 1. Januar 2025 wird die Verpflichtung für E-Rechnungen im B2B-Bereich schrittweise eingeführt. (eRechnung im Business-to-Business-Bereich). Diese Regelung wird durch das Wachstumschancengesetz eingeführt, welches am 22. März 2024 endgültig vom Bundesrat verabschiedet wurde.

Der Hintergrund dieser Maßnahme ist, dass Behörden und Unternehmen die Umsatzsteuer direkt elektronisch aus der Rechnung ablesen können, was die Steuererklärung vereinfacht.
Zwei Ausnahmen gibt es hier: Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrausweise sind ausgenommen. In diesem Fall wird die Papierrechnung zur Ausnahme. An den Rechnungsausstellungsfristen ändert sich vorerst nichts.

Daher ist es für kleine Unternehmen von entscheidender Bedeutung, bereits jetzt E-Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können und ihre eigenen Rechnungsstellungsprozesse auf die kommenden Anforderungen vorzubereiten. Im folgenden Abschnitt geben wir einen Überblick über die Übergangsfristen für die Jahre 2026 und 2027 und erläutern, was sich ab 2028 ändern wird.

Welche Übergangsregelungen gelten?

Aufgrund des Gesetzesbeschlusses zur verpflichtenden E-Rechnung gibt es Übergangsregelungen, um die Umstellung zu erleichtern:

Übergangsregelungen bis Ende 2026:

  • B2B-Umsätze aus den Jahren 2025 und 2026 dürfen weiterhin in Papierform abgerechnet werden.
  • Elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, sind zulässig, benötigen jedoch die Zustimmung des Empfängers.

Übergangsregelungen bis Ende 2027:

  • Für B2B-Umsätze von 2027 gelten die gleichen Regelungen wie bis Ende 2026, sofern der Umsatz des Rechnungsausstellers im Vorjahr maximal 800.000 Euro betrug.
  • Wenn der Umsatz des Vorjahres 800.000 Euro übersteigt, müssen ab dem 1. Januar 2027 für die entsprechenden inländischen B2B-Umsätze grundsätzlich E-Rechnungen ausgestellt werden.
  • Spezielle Übergangsregelungen gelten für Unternehmer, die das EDI-Verfahren zur Rechnungsstellung nutzen.

Ab 2028:

  • Die allgemeinen Übergangsregelungen laufen aus. Bei betroffenen inländischen B2B-Umsätzen müssen Rechnungen dann grundsätzlich in einem zulässigen strukturierten elektronischen Format ausgestellt werden.
  • Gesetzliche Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht bleiben bestehen.

 

Unabhängig von der Ausstellungspflicht müssen Unternehmer seit dem 01.01.2025 in der Lage sein, Rechnungen nach EN 16931 zu empfangen. Wenn Lieferanten ab diesem Zeitpunkt Rechnungen gemäß der neuen Norm ausstellen, haben Empfänger keinen Anspruch mehr auf Rechnungen in PDF- oder Papierformat.

Die vom Bundestag beschlossenen Übergangsfristen für den Versand von Rechnungen sind in der folgenden Abbildung dargestellt:
Übergangsregelungen E-Rechnungspflicht Deutschland 2025
Übergangsregelungen - E-Rechnungspflicht Deutschland 2025

Welche E-Rechnungsformate gibt es?

Für Rechnungen an die öffentliche Verwaltung ist generell der Standard XRechnung vorgeschrieben. Diese Vorgabe hat der Bund in der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen festgelegt. Alternativ können auch andere Formate genutzt werden, sofern sie der EU-Norm für elektronische Rechnungen entsprechen. Dies trifft beispielsweise auch auf das Format ZUGFeRD ab Version 2.0 zu.
Seit dem 1. September 2026 ist ZUGFeRD 2.5.2 die offizielle und aktuelle Version des Standards.

Die Koordinationsstelle für IT-Standards (KoSIT) empfiehlt die Verwendung der Version XRechnung 3.0, die seit dem 1. Februar 2024 gültig ist.

XRechnung

ZUGFeRD

Rechnungsprogramme wie LC-TOP bieten die Formate XRechnung und ZUGFeRD bereits an. Ihre Rechnungen werden automatisch in korrekter Form und mit allen Pflichtangaben bereitgestellt.

Pflichtangaben auf der E-Rechnung

In Deutschland müssen elektronische Rechnungen, wie auch traditionelle Papierrechnungen, bestimmte Pflichtangaben enthalten, um den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Diese Anforderungen sind im Umsatzsteuergesetz (§ 14 UStG) verankert und ermöglichen die eindeutige Zuordnung und Überprüfung der Rechnung. Auf Ihrer Rechnung müssen daher folgende Informationen enthalten sein:

• Vollständiger Name und Adresse des Verkäufers

• Vollständiger Name und Adresse des Empfängers

• Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

• Rechnungsdatum

Fortlaufende Rechnungsnummer: Eine eindeutige Nummer zur Identifikation der Rechnung.

Menge und Art der gelieferten Waren oder Umfang und Art der erbrachten Leistungen: Eine detaillierte Beschreibung der verkauften oder geleisteten Artikel.

Leistungszeitraum oder -datum: Das Datum oder der Zeitraum der Lieferung oder Leistung.

Rechnungsbetrag und der darauf entfallende Steuerbetrag: Das Entgelt für die Lieferung oder Leistung ohne Umsatzsteuer und der anzuwendende Steuersatz (z.B. 19% oder 7%).

Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung (falls zutreffend): Klausel zur Umsatzsteuerbefreiung

• Hinweis auf eine Steuerbefreiung (falls zutreffend)

• Hinweis auf eine umsatzsteuerliche Gutschrift (Self-Billing Invoice, falls zutreffend)

• Hinweis auf Reverse-Charge-Verfahren (falls zutreffend): Angabe, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.

Für Rechnungen mit einem Betrag bis zu 250 Euro (Kleinbetragsrechnungen) gelten vereinfachte Anforderungen. Es genügen hier der vollständige Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers, das Rechnungsdatum, die Menge und Art der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen sowie das Entgelt und der Steuerbetrag.

Zusätzlich zu diesen klassischen Pflichtangaben benötigen E-Rechnungen noch weitere Informationen:

• Leitweg-Identifikationsnummer (bei Aufträgen von Bundesbehörden)

• Bankverbindungsdaten

• Fälligkeitsdatum der Rechnung

• Zahlungsbedingungen

• E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers

• Lieferantennummer (falls diese bereits bei der Beauftragung übermittelt wurde)

• Bestellnummer (falls diese bereits bei der Beauftragung übermittelt wurde)

Übermittlung von E-Rechnungen

Nachdem Sie Ihre elektronische Rechnung erstellt haben, müssen diese noch zu Ihrem Kunden gelangen. Dafür stehen Ihnen verschiedene Methoden zur Verfügung:

Per E-Mail:
Sie können E-Rechnungen als Anhang in einer E-Mail versenden. Entscheidend ist, dass die Rechnung in einem zulässigen strukturierten elektronischen Format vorliegt. Eine einfache PDF-Datei allein gilt nicht als E-Rechnung. Bei ZUGFeRD werden beispielsweise strukturierte Rechnungsdaten in eine PDF-Datei eingebunden. Achten Sie beim Versand auch auf den Datenschutz. Einige Unternehmen bevorzugen daher den Versand über DE-Mail.

Über Web-Portale:
Viele Unternehmen und Behörden bieten spezielle Online-Portale an, über die Sie Ihre Rechnungen direkt hochladen können. Diese Portale überprüfen oft im Voraus, ob Ihre Rechnung alle erforderlichen Angaben enthält. Bei Bundesbehörden werden hauptsächlich ZRE und OZG-RE genutzt.

Per EDI:
EDI (Electronic Data Interchange) ermöglicht den direkten Austausch von Daten zwischen den Computersystemen der Geschäftspartner. Diese Methode ist sehr effizient, erfordert jedoch eine vorherige Einrichtung und Absprache.

Über das Peppol-Netzwerk: Peppol ist ein internationales Netzwerk für den Austausch von Geschäftsdokumenten, einschließlich Rechnungen. Nach der Anmeldung können Sie sicher und einfach Rechnungen mit anderen Unternehmen und der Bundesverwaltung austauschen

Direkte Verbindung:
Hierbei wird Ihr Buchhaltungs- oder ERP-System direkt mit dem Ihres Geschäftspartners verbunden. Diese Methode eignet sich ideal für den regelmäßigen Austausch, erfordert jedoch eine spezielle technische Einrichtung.

Über Drittanbieter:
Es gibt Dienstleistungsunternehmen, die sich um den Rechnungsaustausch kümmern. Sie übernehmen Aufgaben wie die Umwandlung in das richtige Format und die sichere Übermittlung.

Welche Methode für Sie die beste ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Anzahl der Rechnungen, die Sie schreiben und die Art Ihrer Kunden.

Welche Chancen ergeben sich durch E-Rechnungen für das Handwerk?

Die Umstellung auf E-Rechnungen kann für viele Handwerksbetriebe zunächst wie eine Herausforderung erscheinen. Im Gegensatz zu herkömmlichen Papierrechnungen, die gedruckt, per Post verschickt und manuell bearbeitet werden müssen, bietet die E-Rechnung jedoch zahlreiche Chancen und Vorteile.
Durch den Wechsel zur elektronischen Abwicklung von Rechnungen können Handwerker nicht nur ihre Prozesse optimieren, sondern auch Kosten sparen und die Effizienz steigern.

Kostenersparnis und Effizienzgewinne:
Durch den Wegfall von Papier, Druckkosten und Porto können erhebliche Einsparungen erzielt werden. Die elektronische Übermittlung verkürzt die Zeit, die für den Rechnungsversand benötigt wird, was zu einer schnelleren Zahlungsabwicklung führt.

Laut dem Forum elektronische Rechnung Deutschland (FeRD) reduzieren sich die Kosten für die Rechnungsstellung von etwa 23 EUR pro Papierrechnung auf knapp 6 EUR pro elektronische Rechnung. Unternehmen, die jährlich etwa 500 Rechnungen versenden, können somit rund 8.500 EUR pro Jahr einsparen.

Zeitersparnis:
Das manuelle Erstellen, Versenden und Archivieren von Papierrechnungen ist zeitaufwendig. Mit E-Rechnungen entfällt dieser Aufwand weitgehend. Rechnungen können automatisch erstellt und direkt an den Kunden gesendet werden. Dies spart nicht nur Zeit, sondern reduziert auch das Risiko von Fehlern bei der Dateneingabe.

Bessere Übersicht und Nachverfolgbarkeit:
E-Rechnungen ermöglichen eine bessere Übersicht und Nachverfolgbarkeit der Rechnungen. So behalten Handwerker stets den Überblick über offene Zahlungen und können schneller auf etwaige Probleme reagieren.

Umweltschonend:
Der Verzicht auf Papierrechnungen trägt zur Schonung der Umwelt bei. Weniger Papierverbrauch bedeutet weniger Abholzung und eine Reduktion des CO2-Ausstoßes durch den Transport von Briefen. Handwerksbetriebe können so einen wertvollen Beitrag zum Umweltschutz leisten.

Wie erstelle ich eine korrekte E-Rechnung?

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, um E-Rechnungen zu erstellen: die Nutzung eines Online-Generators oder eines Rechnungsprogramms. Im Folgenden werden beide Methoden näher erläutert und ihre Vor- und Nachteile aufgezeigt.

Mit Online-Generator

Rechnungsprogramm

LC-TOP unterstützt Handwerksbetriebe bei der Erstellung von E-Rechnungen in den Formaten XRechnung und ZUGFeRD.

Mehr zu den Funktionen finden Sie auf unserer Seite zur E-Rechnung Software.

Welche Angaben benötige ich für die Erstellung einer E-Rechnung?

Aufbau einer Leitweg-ID
Aufbau einer Leitweg-ID von https://www.e-rechnung-bund.de/faq/leitweg-id/

Eine E-Rechnung muss alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten, die auch bei herkömmlichen Rechnungen erforderlich sind. Dazu gehören:

  • Name und Anschrift des Auftraggebers und des Auftragnehmers
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Datum der Ausstellung

Als Ergänzung wird die Leitweg-ID des Rechnungsempfängers benötigt:

  • Die Leitweg-ID besteht aus 44 Ziffern und ermöglicht eine digitale Adressierung und Weiterleitung der E-Rechnung.
  • Beim Standard XRechnung wird die Leitweg-ID im Feld „Käuferreferenz“ (BT-10) angegeben und muss als Pflichtangabe auf jeder E-Rechnung übermittelt werden.
  • Bei der Bestellung teilt der Rechnungsempfänger (Auftraggeber) dem Rechnungssteller (Auftragnehmer) die Leitweg-ID mit.
  • Zusätzlich erhalten Sie auch die eindeutige Lieferantennummer von Ihrem Auftraggeber.

Archivierung von E-Rechnungen

Elektronische Rechnungen unterliegen denselben Aufbewahrungsvorschriften wie traditionelle Papierrechnungen. Das bedeutet, dass E-Rechnungen ebenfalls für einen Zeitraum von 8 Jahren aufbewahrt werden müssen. Während dieser Zeit müssen die Dokumente nach den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) archiviert werden.

Es ist entscheidend, dass elektronische Rechnungen im Format archiviert werden, in dem sie empfangen wurden. Das bedeutet, E-Rechnungen müssen im ursprünglichen elektronischen Format aufbewahrt werden und jederzeit maschinell lesbar sein. Ein Ausdruck und die Archivierung in Papierform sind nicht ausreichend.

Sollten elektronische Rechnungen in ein unternehmenseigenes Format konvertiert werden, ist es erforderlich, sowohl die konvertierte Version als auch das Originaldokument miteinander verknüpft und aufbewahrt zu haben. Wenn Rechnungen beispielsweise als Anhang einer E-Mail, wie eine PDF-Datei, verschickt werden, muss nur die elektronische Rechnung selbst archiviert werden. Die E-Mail selbst dient lediglich als Übertragungshülle und kann gelöscht werden, sofern sie keine wichtigen Informationen enthält.
LC-TOP Handwerker Software GOBD zertifiziert
LC-TOP DSGVO-Konform
Alle Dokumente werden automatisch in der LC-TOP Handwerker Software GoBD und DSGVO-konform archiviert.

Fragen und Antworten zur E-Rechnung

Für Rechnungen, die an öffentliche Auftraggeber gesendet werden, gelten bereits seit mehreren Jahren besondere Anforderungen zur E-Rechnung. Der Bund und die Länder können unterschiedliche Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung stellen. Seit dem 1. Januar 2025 wird die Verpflichtung zur E-Rechnung schrittweise zudem schrittweise auf den inländischen B2B-Bereich ausgeweitet.

Eine einfache PDF-Datei gilt nicht als E-Rechnung im Sinne der umsatzsteuerlichen Regelungen. Obwohl sie digital erstellt und versendet wird, ermöglicht sie keine automatische und elektronische Verarbeitung. Um Rechnungsinformationen beispielsweise in eine Rechnungssoftware zu übertragen, ist eine manuelle Eingabe erforderlich.

Das Gleiche gilt für Rechnungen in Formaten wie „.tif“, „.docx“ oder „.jpeg“. Für eine automatische und elektronische Verarbeitung muss die Rechnung in einem speziell dafür vorgesehenen Format wie ZUGFeRD oder XRechnung vorliegen.

Das Versenden von Rechnungen per E-Mail ist heutzutage weit verbreitet und erlaubt. Üblicherweise werden diese Rechnungen als PDF verschickt. Wichtig ist, dass der Rechnungsempfänger dem elektronischen Erhalt der Rechnung zustimmt. Es gibt keine spezifischen Vorgaben, wie diese Zustimmung erfolgen muss; es reicht aus, wenn zwischen Empfänger und Absender Einigkeit darüber besteht, dass die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt wird. Zudem muss die Rechnung alle erforderlichen Angaben enthalten, die auch bei einer Papierrechnung vorgeschrieben sind.

Wichtig: Wie zuvor erwähnt, ist zu beachten, dass der Versand einer Rechnung im PDF-Format per E-Mail nicht als E-Rechnung gilt.

Eine E-Rechnung erstellen Sie z. B. mithilfe Ihres Rechnungsprogramms. In diesem lässt sich die Rechnung im gewünschten Datei-Format (z. B. ZUGFeRD oder XRechnung) anlegen. Auch finden Sie im Internet verschiedene Generatoren, um eine Rechnung in das gewünschte Rechnungsformat zu bringen. Es gibt zudem spezielle (teils kostenfreie) Software für die Erstellung einer XRechnung oder einer Rechnung im ZUGFeRD-Format.

Die Europäische Richtlinie für elektronische Rechnungen in öffentlichen Ausschreibungen verlangt, dass E-Rechnungen in einem strukturierten Format (z. B. ZUGFeRD, XRechnung) ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, um eine elektronische Weiterverarbeitung zu ermöglichen. Zudem müssen E-Rechnungen die gleichen Pflichtangaben wie Papierrechnungen enthalten.

Für die Archivierung elektronischer Rechnungen gelten die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD). Das bedeutet, eine E-Rechnung muss digital archiviert werden; ein Ausdruck allein ist nicht ausreichend. Elektronische Rechnungen unterliegen denselben Aufbewahrungsfristen wie Papierrechnungen, nämlich 8 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Wir haben bereits die nötigen Anforderungen zu E-Rechnungspflicht in der LC-TOP Handwerker Software umgesetzt, sodass Sie seit dem 1. Januar 2025 im Zuge der E-Rechnungspflicht ausgerüstet sind.

Philipp Christ Produktmanager LC-TOP

Philipp Christ

PRODUKTMANAGER

Nach seinem Studium im Bereich Wirtschaftsingenieurwesen Elektro- und Informationstechnik, ist Philipp in das Familienunternehmen Locher & Christ eingestiegen. Nun unterstützt er als Produktmanager LC-TOP dabei, Softwarelösungen für das Handwerk effizienter zu gestalten.

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