Ein Nachtragsangebot ist ein Angebot für zusätzliche oder geänderte Leistungen, die nach der ursprünglichen Beauftragung eines Handwerksbetriebs erforderlich oder gewünscht werden. Es beschreibt, welche Arbeiten vom vereinbarten Leistungsumfang abweichen und welche Mehr- oder Mindervergütung dafür vorgesehen ist.
Im SHK- und Elektrohandwerk kommen Nachtragsangebote besonders bei größeren Bau- und Installationsprojekten vor. Sie schaffen eine nachvollziehbare Grundlage, um Änderungen mit dem Auftraggeber abzustimmen und die Vergütung zu klären.
Wann wird ein Nachtragsangebot benötigt?
Ein Nachtragsangebot kommt beispielsweise infrage, wenn der Auftraggeber während der Ausführung weitere Arbeiten wünscht oder eine bereits vereinbarte Leistung anders ausgeführt werden soll.
Bei einer Elektroinstallation können zusätzliche Steckdosen oder ein geänderter Leitungsverlauf erforderlich werden. Im SHK-Handwerk kann sich beispielsweise während einer Badsanierung herausstellen, dass der Auftraggeber weitere Sanitärobjekte installieren lassen möchte.
Entscheidend ist, ob die betreffende Leistung bereits zum ursprünglichen Vertrag gehört oder tatsächlich eine Änderung beziehungsweise Erweiterung darstellt.
Nicht jede zusätzliche Arbeitsstunde und jede Mengenabweichung begründet automatisch einen Nachtrag. Werden bei einem Einheitspreisvertrag lediglich größere Mengen einer bereits vereinbarten Leistung ausgeführt, richtet sich die Abrechnung zunächst nach den geltenden Vertragsregelungen. Je nach Vertrag können sich daraus dennoch Fragen zur Preisanpassung ergeben.
Welche Angaben gehören in ein Nachtragsangebot?
Ein Nachtragsangebot sollte so aufgebaut sein, dass der Auftraggeber die Änderung gegenüber dem ursprünglichen Auftrag eindeutig erkennen und die Kosten nachvollziehen kann.
Wichtige Angaben sind:
- Bezug zum ursprünglichen Auftrag: Auftragsnummer, Bauvorhaben und gegebenenfalls die betroffene Leistungsposition.
- Grund des Nachtrags: Beschreibung, warum eine zusätzliche oder geänderte Leistung angeboten wird.
- Leistungsbeschreibung: Welche Arbeiten konkret ausgeführt werden sollen und wie sie sich vom bisherigen Auftrag unterscheiden.
- Mengen und Preise: Nachvollziehbare Angaben zu Mengen, Einheiten, Einzelpreisen und Gesamtbetrag.
- Auswirkungen auf den Auftrag: Mögliche Änderungen der Ausführungszeit oder des vereinbarten Leistungsumfangs.
- Freigabe: Eine eindeutige Möglichkeit für den Auftraggeber, die angebotene Änderung zu bestätigen.
Bei umfangreicheren Bauprojekten können ergänzende Pläne, Berechnungen oder ein angepasstes Leistungsverzeichnis erforderlich sein.
Beispiel eines Nachtragsangebots im Elektrohandwerk
Ein Elektrobetrieb wurde damit beauftragt, in einem Bürogebäude 20 Steckdosen zu installieren. Während der Arbeiten wünscht der Auftraggeber drei weitere Steckdosen an einer zusätzlichen Arbeitsstation.
Diese Erweiterung war nicht Bestandteil des ursprünglichen Auftrags. Der Elektrobetrieb erstellt deshalb ein Nachtragsangebot.
Nachtrag Nr. 01 – Zusätzliche Elektroinstallation
Das Beispiel verwendet fiktive Preise und setzt den regulären Umsatzsteuersatz voraus.
Der Auftraggeber kann nun erkennen, welche Leistungen zusätzlich angeboten werden und welche Kosten damit verbunden sind. Wird der Nachtrag entsprechend vereinbart, erweitert sich der ursprüngliche Auftrag um die beschriebenen Leistungen.
Wie wird ein Nachtragsangebot kalkuliert?
Die Kalkulation eines Nachtrags orientiert sich an den erforderlichen zusätzlichen oder geänderten Leistungen und den dafür maßgeblichen Preisgrundlagen.
Dazu gehören beispielsweise Material, Arbeitszeit, Fremdleistungen und gegebenenfalls weitere auftragsbezogene Kosten. Auch Gemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn müssen bei der Preisermittlung entsprechend der anwendbaren vertraglichen und rechtlichen Regelungen berücksichtigt werden.
Wichtig ist, bereits vereinbarte Leistungen nicht erneut zu berechnen. Wird eine ursprünglich geplante Leistung ersetzt, können auch entfallende Kosten oder Minderleistungen zu berücksichtigen sein.
Die Grundlagen der Preisermittlung erklären wir ausführlicher in unserem Lexikonartikel zur Vorkalkulation.
Was ist der Unterschied zwischen Nachtragsangebot und Nachtrag?
Das Nachtragsangebot beschreibt die vorgeschlagene Änderung und die dafür vorgesehene Vergütung. Es ist zunächst ein Angebot und bedeutet nicht automatisch, dass der Auftraggeber die Änderung bereits beauftragt hat.
Als Nachtrag wird häufig die Änderung oder Ergänzung des bestehenden Vertrags bezeichnet, beispielsweise durch eine entsprechende Vereinbarung. Bei bestimmten Bauverträgen können Änderungen unter gesetzlichen Voraussetzungen auch angeordnet werden.
Nach der Ausführung müssen die zusätzlichen oder geänderten Leistungen bei der Abrechnung berücksichtigt werden. Bei größeren Bauprojekten geschieht dies häufig im Rahmen der Schlussrechnung.
Welche rechtlichen Regeln gelten für Nachtragsangebote?
Welche rechtlichen Voraussetzungen gelten, hängt insbesondere von der Vertragsart ab.
Bei Bauverträgen im Sinne des BGB regelt § 650b BGB Änderungswünsche und das Anordnungsrecht des Bestellers. Die Vertragsparteien sollen zunächst eine Einigung über die Änderung und eine mögliche Mehr- oder Mindervergütung anstreben. Kommt innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung zustande, kann der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Änderung in Textform anordnen. Bei bestimmten Änderungen setzt dies voraus, dass die Ausführung für den Unternehmer zumutbar ist.
Die Vergütungsanpassung bei einer solchen Anordnung richtet sich nach § 650c BGB.
Ist die VOB/B wirksam vereinbart, unterscheidet § 2 vor allem zwischen geänderten und zusätzlichen Leistungen. Für zusätzlich geforderte, ursprünglich nicht vorgesehene Leistungen sieht § 2 Abs. 6 VOB/B grundsätzlich vor, dass der Vergütungsanspruch vor Beginn der Ausführung angekündigt werden muss. Die Vergütung soll möglichst vor der Ausführung vereinbart werden.
Für Handwerksbetriebe ist es deshalb sinnvoll, Änderungen frühzeitig zu dokumentieren und die Beauftragung sowie die Vergütung möglichst vor der Ausführung zu klären. Ob ein zusätzlicher Vergütungsanspruch besteht, lässt sich jedoch nur anhand des jeweiligen Vertrags und Sachverhalts beurteilen.
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die rechtlichen Hinweise beziehen sich auf den Stand Oktober 2026.